Man begegnet im Internet immer mehr dem Begriff "Barrierefrei". Die jüngste Gesetzgebung treibt dabei eine gewisse technische Grundordnung zur Unterstützung der Menschen mit Behinderungen innerhalb der Europäischen Union an.

Seit dem Juni 2025 gilt vollumfänglich ein Deutsches Bundesgesetz, welches festlegt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen in Deutschland barrierefrei gestaltet sein müssen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seine Mission - eine ehrenhafte. Menschen mit Behinderungen sollen einen gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen (Wirtschafts)Leben und in der Internetgesellschaft haben. Fundament des BFSG war auch hier eine EU-Richtlinie.

Dieser Artikel soll bewusst nicht auf Kodifikationen eingehen, sondern auf Notwendigkeiten.

Gesellschaftliche Grundlage

Wie bereits ein bekannter Liedtext lautet: "You never walk alone". Mit der Gründung der Europäischen Union übernahm man sogar diese Grundlage, nicht nur für Belange des Binnenmarktes. Vielmehr sollen durch die Union gemeinsame Grundregeln für seine im Geltungsbereich lebende Bürger, Unternehmen und Organisationen geschaffen werden. Letztendlich eine rechtliche Gleichsetzung. So verabschiedete man gemeinsam auch den European Accessibility Act (EAA) im Jahr 2019 mit der EU-Richtline 2019/882. Ziel des EEA ist es, die allgemeine Marktfunktionalität innerhalb der EU und das Einbeziehen von Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Die Schaffung von gemeinsamen Zugänglichkeitsregeln. Dies besonders für die digitale Welt, sei es die Internetpräsenz oder das digitale Programm (Applikation). Die Länder hatten den Geltungsbereich bis zum Jahr 2025 umzusetzten.
Auf dieser Grundlage ist seit 2025 vollumfänglich das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) als deutsches Bundesgesetz auf nationaler Ebene anzuwenden. Das BFSG trat bereits 2021 in Kraft.

Die Anforderungen der Europäischen Union orientieren sich an der Barrierefreiheit und umfassen wichtige Aspekte, wie Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit und auch Verständlichkeit. Die Zweck der resultierenden nationalen Gesetzgebung erstrecken sich von einer Rechtssicherheit für Unternehmen und Organisationen sowie Behörden, den Abbau von gegebenen Barrieren und somit Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe von Behinderten Menschen am öffentlichen Leben. Auch die Förderung der Selbstbestimmung ist ein Grund.
Das Ganze auf Basis einer gemeinsamen Gleichstellung im Binnenmarkt der Europäischen Union.

Menschen mit Behinderungen haben es im Gesellschaftsleben allgemein nicht leicht. Seh- oder Hörbehinderte Menschen verfügen zudem noch über eine eingeschränkte Wahrnehmung. So gibt es bereits seit Jahrzehnten Hilfestellungen, sei es durch Untertitel auf Bildschirmen oder Vibrationshilfen bei Fußgängerampeln. Von der Barrierefreiheit, sei es auch durch rollstuhlgerechte Wegeführungen, profitieren seither auch Lenkende von Kinderwagen oder Rollis. So hat die Ausarbeitung einer sogar EU-gleichen Vereinheitlichung der Defizitbewältigung generell einen allgemeinen Bürgernutzen. 

Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen

Wenn Produkte und Dienstleistungen ohne besondere Erschwernisse nutzbar sind, ist die Zugänglichkeit gegeben. Dies wird erreicht, wenn Produkte und Dienstleistungen so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt, bedienbar sind.

Ohne die digitale Welt und -Moderne dabei anzusprechen, gewähren die Zugänglichkeit:

  • Gestaltung, Aufbau und Zugang zu Gebäuden, Räumen und Geräten sowie Produkten, dass Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, gegeben auch durch Behinderungen (z.B. Erblindung) sie problemlos nutzen können. Speziell durch (Rollstuhl)Rampen, verbreiteten Türen, tastbare Markierungen oder verbreiterte Parkplätze (Physische Zugänglichkeit). Bankautomaten und Ticketautomaten dürfen nicht auf einem Stufenpodest stehen.
  • Ausgestaltete Informationen und Kommunikation, insbesondere für Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen. Seit Dekaden oftmals gegeben durch TV-Untertitel, TV-Mehrkanalton mit beschreibender information für Fernsehprogramme. Das Angebot von Blindenschrift (Informationelle Zugänglichkeit). Bankautomaten und Ticketautomaten müssen eine klare, größenangepasste und kontrastreichen Schrift haben.
  • Generell allgemine Nutzbarkeit: Produkte und Dienstleistungen so konzipieren, dass sie mögliche Einschränkungen ausgleichen, z.B. durch Fernebdienungen, Höhenverstellungen oder Tisch-Schwenklupen (Adaptive Technologien)

BDSG: Erstreckt sich insbesondere auf digitale Bereiche

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) spricht insbesondere das moderne Zeitalter an. Die immer weiter fortschreitende gesellschaftliche Nutzung von Internet und verbundenen Diensten. Hier entstehen einzuhaltende Verpflichtungen für Anbieter: 

Allgemeine Bedienbarkeit am Bildschirm:

Produkte und Diensleistungen müssen barrierefrei zugänglich sein. Dies ist gegeben, wenn der Text nicht zu klein und Grafiken mit Alternativtexten versehen sind. Das Vorlesen von digitalen Inhalten (Internet und Programme) ist heute technisch problemlos umseztbar. Problematisch sind Grafiken, wenn Sie Informationen zur Verständlichkeit beinhalten, und man diese nicht Wahrnehmen kann. Hier hilft der Alternativtext im Quellcode der Seite explizit, in dem er die Grafik oder Schaubild kurz beschreibt. Was ist auf dem Foto zu sehen, welchen inhalt hat ein (statistisches) Bild-Diagramm? Der Verzicht auf Kontrastlosigkeit wird gesetzlich vorgegeben. So muss sich die blaue Schrift von dem (blauen) Hintergrund deutlich abheben.

Insbesondere Navigationsgrafiken und Funktionsymbole müssen den Standard erfüllen (Texte hier nur beispielhaft). Druckersymbole müssen mit Hilfs-/Alternativtext "Funktion zum Ausdrucken des Dokuments", Zustimmungssymbole mit "Ich habe verstanden und möchte fortfahren", Bestellbuttons mit dem auslesbaren Text "Jetzt verbindlich bestellen" ausgestattet sein. 

So ist das allgemeine Ziel Produkt, Leistung und System klar zu strukturieren und zu modifizieren 

auf jeden FallErkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit

auf jeden FallKontrast und Größe

auf jeden FallEine Screenreader-Erfassung jederzeit möglich

auf jeden FallKeine komplizierten Formulierungen

auf jeden FallKorrekte Lesereihenfolge

Wahrnehmbarbeit von digitalen Kauf- und Informationsprodukten:

Portable Dokumentenformate: Diese Formate lösen ihr Pentant in Papierform immer mehr ab. *.PDF, *.epub, *.mobi & Co. müssen zukünftig elektronisch vorlesbar sein. Jeder Screenreader muss den Text erfassen können, wenn das Dokument barrierefrei gestaltet sein soll. Dies spielt eine große Rolle, wenn die Dokumente zum Kauf angeboten werden. Dies trifft natürlich auch die vorher genannten Punkte zur Wahrnehmbarkeit und Nachvollziehbarbeit ein. Diese Anforderungen sind auch in der internationalen Norm PDF/UA (ISO 14289) und in den Barrierefreiheitsrichtlinien (WCAG) verankert.

Erklärung zur Barrierefreiheit:

Eine Erklärung zur Barrierefreiheit wird verpflichtend. Alle betroffenen Stellen müssen angeben, in wie weit sie die Barrierefreiheit gewährleisten und umsetzen. 

Wer vor allem von der Gesetzgebung betroffen ist

Öffentliche Stellen

auch, wenn ihr Zweck kein gewerblicher ist, müssen sich insbesondere öffentliche Stellen an die Rechtslegung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) halten.

  • Behörden und Ämter, Kommunen und seine Gemeinden
  • Öffentliche Einrichtungen
  • Schulen und Universitäten
  • Vereine und Verbände

öffentliche Stellen sind immer zur Einhaltung verpflichtet.

Privatwirtschaftliche Stellen

  • Hersteller, Händler, Importeure, Exporteure
  • Dienstanbieter in jeglicher Form: Telekommunikationsabieter, Online-Shops, Softwareanbieter, Bankdienstleister so auch Personenbeförderungsdienstleister

Befreiung oder Einschränkung der Gesetzeswirkung

Private Webseitenanbieter können sich in Deutschland freiwillig der Barrierefreiheit anschließen. Sonderregeln gelten auch für die, die keine entsprechenden Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Für Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitbeschäftigten und weniger als 2 Mio.€ Umsazt im Jahr gelten eine leichtere Handhabung. 

Eine kurze Erklärung zur Barrierefreiheit in Minimalform kann dennoch gegeben werden.

Vorreiter und Vorbereiter

Die Grundidee der (auch digitalen) Barrierefreiheit und Föderung von Menschen mit Behinderungen geht weit zurück. Beteiligt waren in den letzten Dekaden Instanzen zur Gesetzgebung als auch sonstiger Zusammenschlüsse.

  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Das BGG wurde in seiner ursprünglichen Fassung bereits 2002 als Bundesgesetz verabschiedet. Ziel war die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft. Es konkretisierte bereits diesbezüglich vorhandene Teile des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland.
  • UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Die Konvention mit dem eigentlichen Namen „Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wurde 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedet. Es handelt sich um einen über 185 Nationen und der Europäischen Union abgeschlossenen völkerrechtlichen Vertrag. Die Konvention trat 2008 verbindlich in Kraft.
  • Das World Wide Web Consortium (W3C), ein Gremium und Konsortium zur Standardisierung der Techniken im World Wide Web. Das W3C existiert bereits seit 1994 und ist ein Zusammenschluss mit Vertretungs-Sitz in nahmhaften Einrichtungen in diesem Bereich, wie das Massachusetts Institute of Technology (MIT) in den vereinigten Staaten oder der Beihang-Universität in China. 
  • Sowie weiteren Instanzen, Stellen und Regulierungen

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Quellen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

EU-Richtline 2019/882

IHK München im Artikel: "Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Digitale Barrierefreiheit wird für Unternehmen Pflicht", abegerufen am 08.02.2025
ihk-muenchen-de/ratgeber/recht/werbung-fairer-wettbewerb/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/

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