Ob sich ein gewerblicher Aktienhandel lohnt, entscheidet meist die Unternehmensform. Der Standardfall begründet eine private Vermögensverwaltung, welche für den Anleger auch steuerlich günstiger bleibt.

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetz 2008, wurde die Abgeltungssteuer in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt; mit Gültigkeit zum 1. Januar 2009. Es handelt sich um eine Erhebungsform der Kapitalertragssteuer. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß §20 des Einkommenssteuergesetzes sind hier die Bemessungsgrundlage. Privatpersonen müssen nun ihre Kapitalerträge in ihrer Einkommenssteuererklärung nicht mehr gesondert aufführen. Es erfolgt eine pauschale Besteuerung von i.d.R. 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag (Soli) von 5,5% und gegebenenfalls bundeslandabhängige Kirchensteuer. Die Besteuerung gilt damit als abgegolten. 

Private Vermögensverwaltung ist der Standardfall

Diese Regelung macht den privaten Handel mit Wertpapieren überschaubar, kalkulierbar und einfach zu Verrichten. Aufgrund eines intuitiven Gedankens, dass mehr Professionalität gleich mehr Gewinn bedeuten könnte, wächst die Bedeutung der Fragestellung, ob man diese Tätigkeit gewerblich ausführen sollte. Dies lohnt sich in den meisten Fällen aber nicht! Denn:

Im Standardfall der privaten Vermögenswerwaltung ist das Verfahren bewusst einfach gehalten. Verluste sind begrenzt verrechenbar, Veräußerungsgewinne und Dividenden werden sofort von den Kreditinstituten an der Quelle besteuert und die Steuerschuld an den Fiskus abgeführt. In der Gesamtschau zeichnet sich ein sinnvoller Weg.

Die Verwaltung des eigenen Vermögens ist an sich keine gewerbliche Tätigkeit. Es findet hier keine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr statt. Der Ausführende tritt dabei wirtschaftlich nicht nach außen in Erscheinung. Auch wenn eine klare Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann.

Es gilt der Grundsatz:
Die Verwaltung von eigenem Vermögen ist dem Grunde nach keine gewerbliche Tätigkeit.

Art und Umfang spielen dabei keine Rolle. Selbst Anteile an Fonds, ETF und Aktiengesellschaften in Millionenhöhe sind als Privatbesitz und private Vermögensverwaltung anzusehen.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen:

  • Es erfolgt ein Tages-Trading an der Börse im großen Stil
  • Es wird mit Fremdkapital gearbeitet
  • Es herscht eine klare Gewinnerzielungsabsicht im großen Stil, wie ein Unternehmen
  • Es wird eine professionelle Infrastruktur genutzt

... und/oder, so einer der maßgeblichen gewerblichen Einstufung:

Es wird im fremden Namen verrichtet. D.h. die Tätigkeit erfolgt im Auftrag (Verwaltung von fremdem Vermögen). An dieser Stelle ist die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt.

Nun kehren sich die Vorteile des Privatgeschäfts in Nachteile, wie

  • Einkommensteuer/Körperschaftssteuer statt Abgeltungsteuer (15% bis zu etwa 45%) zzgl. Soli.
  • Gewerbesteuer kommt dazu (Gemeindeabhängig, ~15%). Kapitalgesellschaften haben i.d.R. keinen Gewerbesteuerfreibetrag. 
  • Buchführungspflicht - als Kapitalgesellschaft oder eingetragener Kaufmann kraft Gesetz.
  • Kein Sparerpauschbetrag, dies gilt nur für Privatpersonen 
  • Kostenpflichtige Mitgliedschaft bei der Industrie und Handelskammer (IHK)
  • Komplexe Steuererklärung 

... aber es entstehen mögliche Vorteile

  • Mehr Kosten absetzbar als Betriebsaufwand, zum Beispiel für Software, Büro, Datenanalysen usw.
  • Keine Verlustverrechnungsbeschränkung wie bei Privaten
  • Höhere Teilfreistellungen bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen werden bei bestimmten Anlageklassen möglich
  • Flexibilität bei Gestaltung und Geschäftsausführung, zum Beispiel über eine dafür gegründete GmbH

Generell lässt sich abrunden, dass sich ein "gewerbliches Trading" erst lohnt, wenn mit 6-7 stelligen Positionen gehandelt und/oder erheblich mit Fremdkapital finanziert wird. 

Business Setup über eine Trading-GmbH

Verkauft eine GmbH Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, z.B. einer AG, erhält sie eine enorme Teilfreistellung (§8b KStG) für Veräußerungsgewinne. Grundsätzlich sind Veräußerungsgewinne hier zu 95 % steuerfrei, während 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Kurz und Knapp: es entsteht eine effektive Steuerbelastung für den Veräußerungsgewinn von nur etwa 1,5% (Gewerbesteuer nur auf die 5%). Nur muss man sich im Klaren dabei sein, dass der Gewinn sich immer noch im Betriebsvermögen befindet. Bei einer Ausschüttung an den/die Gesellschafter greift wieder die Abgeltungssteuer von 25% + Soli und ggf. Kirchensteuer. Der Gesellschafter hat aber ein Anrecht auf das sog. Teileinkünfteverfahren als Alternative. Hier werden lediglich 60% der Ausschüttung (Dividene) seiner GmbH besteuert - mit dem persönlichen Steuersatz der Person. Dieser könnte höher sein als die Abgeltungssteuer. Die Unternehmensbesteiligung sollte also lange genug im Betriebsvermögen verweilen und der Verkaufsgewinn entsprechend hoch sein. 

Anders sieht es bei laufenden Erträgen, wie Dividenen aus. Nach dem Steuerrecht muss eine Beteiligung von mindestens 10% vorliegen (§8 KStG), nach dem Gewerbesteuergesetz sogar 15% (§7 GewStG), um eine Komplettbesteuerung zu umgehen. Dies dürfte mit gängigen Publikumsaktien wohl kaum zu bewerkstelligen sein.

Allerdings gibt es auch enorme Teilfreistellungen für bestimmte Fonds, wie Immobilienfonds und Aktienfonds aus dem Betriebsvermögen. Keiner Teilfreistellung unterliegen dagegen Rentenfonds.

 FAZIT 

Bleibt es bei der eigenen Vermögensverwaltung, handelt es sich im Höchstfall um ein Business-Modell "nebenbei". Ferner muss eine finanzielle Tätigkeit auf hohem Niveau grundlegend sein. Dafür sollte aber eine GmbH gegründet werden, denn als Einzelunternehmer verblasst die steuerliche Effizienz.


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