Der persönliche Steuersatz ist der Durchschnittssteuersatz eines gesamten individuellen Jahreseinkommens. Dieser Durchschnittssteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz das zu versteuernde Jahreseinkommen im Durchschnitt belastet wird. Geht es "günstiger"?
Auch die Bundesprepublik Deutschland bedient sich eines progressiven Steuersystems, welches im Kern zur Folge hat, dass höhere Einkommen auch höher besteuert werden.
Nach Einführung der Abgeltungssteuer bleibt die Notwendigkeit eine Anlage KAP einzureichen eigentlich aus. Allerdings ist dies sinnvoll, wenn das Gesamteinkommen ansonsten niedriger besteuert werden würde.
1. Der Steuersatz und Grundfreibetrag
Das zu versteuernde Einkommen bleibt bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei. Der Grundfreibetrag wird regelmäßig neu festgelegt. Für Einkommen unter diesem Grundfreibetrag muss keine Steuer gezahlt werden. Im Jahr 2024 betrug der Grundfreibetrag 11.784 € für Ledige und 23.568 € für zusammenveranlagte Eheleute. Ab diesem Grundfreibetrag wird der Eingangssteuersatz von 14% (2024 Grenzsteuersatz) erhoben.
Der Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.096 Euro für Ledige, 24.192 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. Der Grenzsteuersatz steigt dafür ab diesem Einkommen 2025 auf 15%. Mit steigendem Einkommen gelten jeweils neue Grenzsteuersätze.
In der Steuerberechnung kann man sich an der sogenannten Steuertabelle (bei zusammenveranlagten Eheleuten Splittingtabelle) und Grenzsteuersätzen orientieren. Von der Lohnsteuer unterliegendem Einkommen wird noch die Werbungskostenpauschale abgezogen (= zu versteuerndes Einkommen). Es ergibt sich im Verhältnis zum Grenzsteuersatz ein erheblich niedrigerer Durchschnittssteuersatz bzw persönlicher Steuersatz.
1.1 Durchschnittssteuersatz
Liegt das zu versteuernde Brutto-Jahreseinkommen 2025 bei einem Ledigen im Angestelltenverhältnis bei 48.000 Euro, wären etwa 9.988 € Steuern zu zahlen. Dies entspricht einem persönlichen Steuersatz von 20,8%. Läge das Jahreseinkommen bei 28.000 Euro, wären nur 13,4% fällig. Mehr mehr verdient, muss auch mehr zahlen, dank Grenzsteuersätzen.
1.2 Grenzsteuersatz
Der Grenzsteuersatz stellt die zusätzliche Steuerbelastung bei einer Erhöhung des zu versteuernden Einkommens dar. Jeder Euro, der zusätzlich veranlagt wird, führt im deutschen progressiven Steuersystem zwischen dem jeweiligen Grenzsteuersatz und dem Spitzensteuersatz (42%) zu steigenden steuerlichen Abzügen. Der Höchststeuersatz liegt in der Bundesrepublik Deutschland bei 45%. Der Solidaritätszuschlag fällt - ausgenommen Kapitalerträge - erst wieder bei einem zu versteuernden Brutto-Einkommen von 75.000 Euro an, wie ein Auszug aus der aktuellen Steuertabelle verdeutlicht.
| Einkommen | Einkommenssteuer | Solidaritätszuschlag | Durchschnittssteuersatz | Grenzsteuersatz |
| 12.000 € | 0 | 0 | 0,0% | 15,0% |
| 20.000 € | 1.369 € | 0 | 8,2% | 25,6% |
| 28.000 € | 3.742 € | 0 | 13,4% | 28,4% |
| 60.000 € | 14.415 € | 0 | 24,0% | 39,9% |
| 70.000 € | 18.488 € | 0 | 26,4% | 42% |
| 75.000 € | 20.588 € | 76 € | 27,5% | 42% |
| 100.000 € | 31.088 € | 1.325 € | 31,1% | 42% |
| 280.000 € | 106.753 € | 5.871 € | 38,1% | 45% |
Folgt man der Steuertabelle, zahlt ein Lediger mit 120.000 € zu versteuernden Einkommen im Jahre 2025 auf 100.000 Euro 31.088 € Steuern und auf die verbleibenden 20.000 Euro den Grenzsteuersatz von 42% (8.400 Euro), was eine gesamte Einkommenssteuerlast von 39.488 Euro und einem Durchschittssteuersatz von 32,9% entspricht (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Wer nur 14.000 Euro Einkommen zu versteuern hat, müsste 2.000 Euro mit dem Grenzsteuersatz von 15% (300€, exklusive Kirchensteuer) versteuern.
2. Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer)
Wie die Steuertabelle verdeutlicht, sind die pauschale Abgeltungssteuer von 25% bei einem Bruttoeinkommen von 120.000 Euro im Angestelltenverhältnis ein richtiges Geschenk. Die Kapitalerträge gelten mit der Steuerpauschale von 25% als abgegolten und eine Veranlagung (Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung) müsste hier nicht mehr erfolgen. Hier liegt der Durchschnittssteuersatz doch bereits wesentlich über der Abgeltungssteuer. Doch was, wenn der Durchschnittssteuersatz unter 25% läge?
2.1 Beherschender Gesellschafter
Gründet jemand eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), so ist seine Gesellschaft eine juristische Person. Ein beherschender Gesellschafter (Mehrheitsgesellschafter) kann sich für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt auszahlen, muss er aber nicht. In der Regel ist ein beherschender Gesellschafter, der in seiner eigenen Gesellschaft tätig ist, auch nicht sozialversicherungspflichtig. Faktisch gilt dieser aber als Angestellter (da seine GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit hat), sofern er sich für seine Tätigkeit ein festes Gehalt zahlt. Statt sich ein angemessenes Gehalt auszuzahlen, kann er für sein eingebrachtes Kapital Zinsen von der GmbH beanspruchen sowie sich eine Gewinnbeteiligung auszahlen lassen. Dieses Zahlungen unterliegen natürlich auch der Abgeltungssteuer. Beides wären Kapitaleinkünfte gemäß § 20 EStG. Besonders der Mehrheitsgesellschafter hat hier das Wahlrecht zwischen Abgeltungssteuer und dem Teileinkünfteverfahren. Im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens werden nur 60% der erhaltenen Gesammtsumme mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert, 40% bleiben steuerfrei, da seine GmbH zuvor bereits Erträge versteuern musste. Auch hier kann man sich wunderbar an der Einkommenssteuertabelle orientieren, ob dieser Weg Sinn macht.
Zahlt der beherschende Gesellschafter sich gesamt 100.000 Euro aus, müssen gemäß des beantragten Teileinkünfteverfahrens also lediglich 60.000 Euro besteuert werden. Laut Tabelle wäre die Steuerlast bereits niedriger per persönlichen Steuersatz als würde die Auszahlung der Abgeltungssteuer unterliegen. Da seine Sozialabgaben vollständig als Altervorsorgeaufwand abziehbar sind, könnte er auch deshalb bei der steuerlichen Veranlagung besser gestellt sein.
Anmerkung: Die Zinsen, mit der ein Gesellschafter sein Darlehen vergüten lässt, müssen von vorne herein fest vereinbart sein. Ansonsten kann eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden, auch wenn die Zinsen angemessen sind.
2.2 Die Günstigerprüfung
Eine Günstigerprüfung kann mit Abgabe der Anlage KAP bei dem steuerlichen Veranlagungsverfahren beantragt werden. Hintergrund ist, dass nicht 25% Abgeltungssteuer zu zahlen sind, wenn doch der eigentliche persönliche Steuersatz niedriger wäre. Allerdings können zusammenverlanlagte Eheleute dieses Wahlrecht nur zusammen ausüben. Die Veranlagungsform wird nach § 32d Abs. 6 EStG in der Zeile 4 der Anlage KAP gestellt. Ist jemand bespielsweise Aktionär, kann eine Günstigerprüfung ebenso vorteilhaft sein, entscheidend ist das Gesamteinkommen.
Hat ein Alleinstehender Kapitaleinkünfte aus Minoritätsbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft (auch Aktiengesellschaft), kann er zwar kein Teileinkünfteverfahren beantragen, aber eine Günstigerprüfung auf seinen persönlichen Steuersatz. Fällt dieser für den Antragsteller nicht günstiger aus, d.h. es wären mit dem persönlichen Steuersatz mehr als die 25% der Abgeltungssteuer fällig, gilt der Antrag von Amtswegen als nicht gestellt! In der Folge bedeutet dies, der Antrag ist keinesfalls schadhaft für den Steuerzahler. Die Besteuerung wäre in diesem Fall entweder niedriger oder mit der Abgeltungssteuer abgegolten. Aber Achtung, eine Günstigerprüfung kann nur bis zur Unanfechtbarkeit eines Steuerbescheids beantragt werden. Die Vorschriften der Abgabenordung (AO) müssen eingehalten werden, insbesondere § 177 und § 351 Abs. 1 AO.
Auch hier bleibt nennenswert, dass die Besteuerung das letztlich verbleibende Einkommen, das nach steuerlich zulässigen Abzügen zu versteuernde Einkommen betrifft. Sozialaufwand könnte gegebenenfalls voll geltend gemacht werden.
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Quellen
Einkommenssteuergesetz (EStG)
Abgabenordnung (AO)
