Kann man als Gewerbetreibender oder Freiberufler freiwillig in die deutsche Rentenversicherung einzahlen und sich gesetzlich Rentenversichern? Kurz und bündig - Ja, natürlich. 

Die deutsche Rentenversicherung benötigt dafür den Antrag V0060. Die freiwillige Rentenversicherung ist eine Möglichkeit, auch in der gesetzlichen Rentenversicherung finanziell für das Alter vorzusorgen. Wer selbstständig ist, hat die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Rentenversicherung. In diesem Beitrag sollen die Möglichkeiten für Angestelltenverhältnis und Selbstständigkeit etwas genauer betrachtet werden.

DekorationWer kann sich freiwillig versichern bei der deutschen Rentenversicherung?

In Deutschland zahlen über 200.000 Menschen freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung ein. In der gesetzlichen Rentenversicherung kann sich im Allgemeinen jeder freiwillig versichern, der nicht bereits Sozialversicherungspflichtig ist. Dies zählt gleichermaßen für Schüler, Studenten, Selbstständige, Vermieter, Hausfrauen und jede andere Person, die mindestens 16 Jahre alt ist. Auch, wenn diese Person im Ausland lebt. Nicht versichern können sich Menschen, die bereits die Rentenregelaltersgrenze erreicht haben und Altersrente beziehen.

Sonderfall: Beherschender GmbH geschäftsführender Gesellschafter. Wer zum Zwecke einer Wirtschaftstätigkeit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründet, gründet mit der Eintragung in das zuständige Handelsregister eine sog. juristische Person. Arbeitet der Hauptgesellschafter in diesem Betrieb mit, ist er zwar bei dieser neu gegründeten, juristischen Person "angestellt", allerdings nicht sozialversicherungspflichtig, sofern seine Gesellschaftsanteile über 51% liegen. Er ist weder Pflichtversicherter bei der gesetzlichen Rentenversicherung, noch -Krankenversicherung. Er kann aber freiwillig in die gesetzliche Renten- oder -Krankenversicherung einzahlen. 

Wer ist dennoch pflichtversichert?

Wer nach dem Sozialgesetz Scheinselbständig ist, ist sogar verpflichtet in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Als Scheinselbstständig gilt, wer zwar frei bzw. selbstständig arbeitet, aber weitgehend von einem Auftraggeber abhängig ist, es sich unter Berücksichtigung aller Umstände als abhängige Beschäftigung darstellt. Dies gilt im Übrigen für die gesamte Sozialversicherung. Aufgrund drohender Sanktionen ist es ratsam, dies vorab zu klären und auszuschließen. Gängige Beispiele hierfür sind IT-Betreuer, Vertreter, Interim-Manager oder Lehrer/Coaches. Hier zahlt der Auftraggeber i.d.R. den Arbeitgeberanteil und der Scheinselbstständige den Arbeitnehmeranteil. Es erfolgt eine Gleichstellung zum Angestelltenverhältnis. [Mehr über Scheinselbstständigkeit: Scheinselbstständigkeit: Nachzahlung von Sozialabgaben]

Sonderfall: Freiberufliche Lehrer. Gleich, ob Nachhilfe, Sport, Kunst oder Sprache. Eine lehrerende Person, die mit dieser Tätigkeit mehr als 520 Euro monatlich (Stand 01.01.2025) verdient, ist pflichtversichert bei der deutschen Rentenversicherung. Spätestens 3 Monate nach Aufnahme dieser Tätigkeit, ist dies der gesetzlichen Rentenversicherung mitzuteilen. Die Pflichtversicherung endet, wenn der feiberuflich Lehrende eine Person im Angestelltenverhältnis aufnimmt. Dies gilt auch für Auszubildende. 

Das Rentensystem der gesetzlichen Rentenversicherung

Relevant ist weniger wie lange man in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, sondern wie viel. Explizit: Wie viele Rentenpunkte man besitzt. Die Formel zur Berechnung der zukünftigen Rente lautet im deutschen gesetzlichen Rentensystem:

 Entgeltpunkte  x Zugangsfaktor  x  aktueller Rentenwert  x  Rentenfaktor  =  Altersrente 

Entgeltpunkte: Jedes Jahr wird ein Durchschnittseinkommen berechnet. Dieser Durchschnitt errechnet sich aus dem Einkommen aller gesetzlich Versicherten, gemäß der Daten des statistischen Bundesamt. Erreicht man diese Grenze mit dem Jahreseinkommen, bekommt man 1 Punkt gutgeschrieben. Liegen man darunter, bekommt man weniger als diesen 1 Punkt, liegt man darüber, bekommt man mehr als 1 Punkt.

Vorläufig sind ein Durchschnittseinkommen von 50.493 Euro pro Jahr (2025), 45.358€ (2024), im Jahr zuvor 44.732€ (2023). Dieses müssten man erreicht haben, um einen ganzen Punkt gutgeschrieben zu bekommen. Ein Rentenpunkt kostet circa 8.437 Euro (2024), 9.391,70 Euro (2025) an gesamten Rentenversicherungsbeiträgen in den "alten" Bundesländern. In den "neuen" Bundesländern ist dieser Rentenpunkt etwas über 100 Euro günstiger. Der Maximalbetrag liegt bei freiwillig versicherten bei 17.967,60 Euro jährlich bzw. 1.497,30 Euro monatlich (2025).

Von den derzeit 18,6% des Bruttoeinkommens für die Rentenversicherung, übernimmt bei Angestellten (Pflichtversicherten) bekanntlich der Arbeitgeber die Hälfte. Selbstständige bzw. freiwillig versicherte müssen ihren Betrag vollständig selbst aufbringen und einzahlen für diese Rentenpunkte. Dies kann fortlaufend mit gleichbleibenden monatlichen Zahlungen bei der deutschen Rentenversicherung beantragt werden, dies ist jedoch keine Voraussetzung.

Selbstständige nicht benachteiligt: Aber im Gegensatz zum Pflichtversicherten, kann der freiwillige Rentenversicherte den maximal zulässigen Betrag zahlen, um eine höhere Rentenpunktezahl für das betreffende Jahr zu erreichen. Der freiwillig Rentenversicherte ist weiter auch an Mindest- (~103 €/Monat, 2024) und Höchstbeiträge (~1.497/Monat, 2024) gebunden. Mit dem Höchstbetrag können mehr als 2 Rentenpunkte auf diese Art erworben werden. Bei freiwillig Versicherten kann der komplette Jahresbeitrag, rückwirkend per Einmalzahlung für das vergangene Jahr, gezahlt werden. So kann man alles "was übrig ist" für seine gesetzliche Altersrente investieren. Und diese freiwillige Einzahlung muss jedes Jahr bei der Rentenversicherung neu beantragt und genehmigt werden, sollten die Zahlungen jährlich unterschiedlich sein; und das mit Frist. Denn dies muss bis 31. März des Folgejahres bewerkstelligt sein. Pflichtversicherte haben dieses Privileg i.d.R. nicht. Das heißt, ihre Rentenpunktestellung ist von der Höhe ihres Gehaltes abhängig. Eine freiwillige, zusätzliche Einzahlung bei gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnis gar nicht möglich. Unabhängig von einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung. Ausnahmen bilden geringfügig Beschäftigte (Mini-Job).
Allerdings kann sich der gutverdienende Pflichtversicherte freuen über eine gehaltliche Bemessungsgrenze von 8.050 €/Monat (2024). Wer mehr verdient, muss für den übersteigenden Betrag keine Rentenversicherungszahlungen mehr abführen. Der freiwillig Versicherte profitiert weiter von der vollen steuerlichen Abzugsfähigkeit seiner freiwilligen Rentenzahlung als Vorsorgeaufwand für das betreffende Jahr. Da er den "Arbeitgeberanteil" ebenso tragen muss, ist hier wenigstens eine größere Steuerrückerstattung zu erwarten.

Zugangsfaktor: Damit werden Zu- und Abzüge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Abzüge bekommt man, wenn man vorzeitig in Rente geht. Zuzüge, wenn beispielsweise nach Erreichen des Rentenalters zunächst auf die gesetzliche Rente verzichtet wird. Gibt es keine Zu- oder Abzüge, bleibt der Faktor 1,0.

Aktueller Rentenwert: Der Wert, der aktuell 1 Entgeltpunkt entspricht. Dieser wird ebenso immer wieder der wirtschaftlichen Situation angepasst und aktualisiert. Derzeit beträgt er 39,32 Euro für alle Bundesländer (Stand 01.01.2025). Er wurde im gleichen Jahr erhöht auf 40,79 (Stand: Juli 2025).

Rentenartfaktor: Dieser Faktor erweitert die Rentengesamtrechnung. Auch hier ist der Standart-Rentenartfaktor=1,0.

  • Altersrenten, Renten wegen voller Erwerbsminderung und Erziehungsrenten haben den Wert 1,0
  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
  • Vollwaisenrenten 0,2
  • Halbwaisenrenten 0,1.
  • Witwenrenten entspricht Faktor 0,55 oder 0,6

Beispielrechnung für einen Versicherten, der etwa 40 Jahre lang etwa das Durchschnittseinkommen erzielt hat, bzw. in dessen Höhe (freiwillig) einzahlte. Ohne Renten-Abschläge:

40 (Entgeltpunkte) x 1,0 (Regelaltersrente) x 39,32 (Rentenwert 2024) x 1,0 (Standart-Rentenartfaktor) = 1.572,80 € monatliche Rente 2024.

Genau wie bei Pflichtversicherten gibt es natürlich auch hinterbliebenen Rente bei feiwillig Versicherten.

Da die Rente also stark vom Einkommen abhängt, bleibt dieses System wohl in Deutschland eine Dauerkontroverse. Die Fragestellung brandaktuell, ob man sich auch als Angestellter zusätzlich privat rentenversichert. Mit Ristermodellen wurden grundlegend durch staatliche Förderungen hier Optionen geschaffen. 40 Jahre gearbeitet heißt also nicht "gute Rente", wenn man nur etwa den Mindestlohn erhalten hat oder nur Teilzeit berufstätig war. Dies würde vermutlich nicht mal 30 Rentenpunkten entsprechen.

Auch für Rentner gilt der Grundsatz: liegt das gesamte Einkommen unter derzeit 1.062 Euro je Monat, sollte man prüfen, ob ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Anders als bei der Sozialhilfe, werden Einkommen von Eltern und Kindern dabei berücksichtigt, sollte dies über 100.000 € jährlich liegen.

Höchstrente

Maximal wären etwas über 3.500 Euro Monatsrente möglich, dies aber nur theoretisch. Hierzu müsste man etwa 88 Rentenpunkte erreicht haben, was bedeutet, man müsste sein gesamtes Arbeitsleben lang als Angstellter oder freiwillig Versicherter die Höchstsätze eingezahlt haben. 

Ergänzung für die neuen Bundesländer: 

Die vergleichsweise niedrigen Arbeitsentgelten aus DDR-Zeiten und dem größtenteils heute noch bestehenden Unterschied im Lohnniveau, werden dort die Entgelte auf Niveau der alten Bundesländer angehoben. Das heißt, der Verdienst wird mit einem Umrechnungsfaktor erhöht und wird ebenso für jedes Jahr einzeln festgelegt.

Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung 

Stellen Sie hier Ihren Antrag V0060 direkt online oder laden Sie das Antragsformular per PDF herunter:

>>> Deutsch Rentenversicherung - Antrag auf freiwillige Einzahlung | Formular V0060 | Online & PDF

Sollten bei freiwilligen Einzahlungen in das gesetzliche Rentensystem die Beträge über lange Zeit gleich bleiben, müssen Sie den Antrag V0060 nur einmal stellen. Im Antrag ist eine entsprechender Abschnitt über den Zeitraum ("von, bis") oder "fortlaufend". Dies macht aber nur Sinn, wenn man nicht rückwirkend für das gesamte Vorjahr einmalig einzahlen möchte und die Beträge sich nicht jährlich ändern. Auch bietet die Rentenkasse bei Bewilligung an, die Beiträge für das Jahr telefonisch anzumelden. 

Wendepunkt Krankenversicherung

Wer Voraussetzungen erfüllt, kann der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angehören. Die KVdR ist im Ruhestand erheblich günstiger, als eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (fGKV) oder private Krankenversicherung (PV). 

Von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben bestimmte Einkünfte, wie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Mieteinkünfte oder steuerbare Veräußerungsgewinne, im Ruhestand/Rente unbeachtet, solange man der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) angehört. Zumindest gibt der § 229 Abs. 1 SGB V nichts entgegenstehendes wieder. Dies ist ein klarer Vorteil der KVdR. Diese Zusätzlichen Einkünfte spielen aber bei freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenkasse während der Erwerbszeit eine Rolle und erhöhen ggf. die Krankenkassenbeiträge. Aber auch hier hat die GKV einen Höchstgrenze für die Beitragsbemessung, welche 2026 auf 69.750 Euro jährlich (5.812,50€/monatl.) erhöht worden ist. D.h., dass freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen nur bis zu dieser Erwerbsgrenze Beiträge abführen müssen. Wer während der Erwerbszeit mehr verdient, zahlt für den übersteigenden Betrag keine Krankenversicherungsbeiträge mehr (Beitragsbemessungsgrenze).

Wer lange privatversichert war, aber im Rentenalter der gesetzlichen Krankenkasse angehört, muss auch weiterhin im Ruhestand einen Steurbescheid bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung einreichen und höhere Beiträge damit in Kauf nehmen, so lange er freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und die Mindestversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt hat. Diese "hohen" Beiträge drohen dem Renter aber auch bei der Fortführung der privaten Krankenversicherung. Während Angehörige der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von der gesetzlichen Versicherungszeit profitieren. Das Werben mit Niedrigbeiträgen bei privaten Krankenversicherungen und dem gleichzeitigen Status als "Privatpatient" hat also im Alter auch seine Konsequenzen. Wer in jungen Jahren sparen will mit Privatversicherungen, darf folglich im Alter die ersparte Differenz mindestens nachzahlen, falls er privatversichert bleibt bis zum Lebensende. Grundlage ist, dass die Private Krankenversicherung (PKV) die Beiträge grundlegend nicht einkommensspezifisch, sondern auch altersspezifisch festlegt.

Angehöriger der KVdR wird stets, wer die längste Zeit vor dem Ruhestand gesetzlich krankenversichert war, gleich, ob Pflicht- oder freiwillig versichert. Hierbei greift die 9/10-Regelung. Diese besagt, wer mehr als 90% der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war, kann der KVdR angehören. Wurde mit 25 Jahren Lebensalter die erste sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen und mit 67 Rente beantragt, ist die zweite Hälfte des Erwerbslebens (67-25=42) geteilt durch 2; dies wären die letzten 21 Jahre. Nach der 9/10-Regelung etwa die letzten 19 (90% von 21) Jahre, in der freiwillig der gesetzliche Krankenversicherung angehört werden müsste, sofern keine Pflichtversicherungszeit vorliegt.
Allerdings müssen Rente auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden und keine vorrangige Versicherungspflicht in einer anderen Krankenversicherung vorliegen. Gesetzliche Krankenversicherungen (GKV) dürfen im Allgemeinen niemanden ablehnen, nur kann die Mindestversicherungszeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung eine große Rolle einnehmen.

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Weitere Informationen:

Deutsche Rentenversicherung, deutsche-rentenversicherung.de

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