Nach alter Rechtslage musste grundsätzlich der Verkäufer die Kosten der Rücksendung tragen. Wenn der Preis des Artikels unterhalb von 40,- Euro war, konnte man die Kosten auf den Käufer abwälzen. Diese Regelung wurde novelliert. Bis dahin hatten Online-Händler mit erheblichen und zusätzlichen Versandkosten zu kalkulieren.
Im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts, i.d.R. bis 14 Tage nach Vertragsabschluss, hat der Gesetzgeber auch die Regelung der Rücksendekosten angepasst. Das Widerrufsrecht gilt für sämtliche Fernabsatzverträge (§312g Abs.1 BGB) und steht dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zu. Unabhängig der Wertgrenze werden die Kosten der Rücksendung vom Käufer bzw. Verbraucher getragen. Allerdings muss der Verkäufer den Kunden rechtzeitig vor Vertragsabschluss in seiner Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, muss der Händler dem Käufer auch die Kosten der Rücksendung erstatten. Die unmittelbaren Rücksendekosten sind ansonsten bei Belehrung vom Verbraucher zu tragen (§357 Abs.5 BGB). Der Verkäufer kann allerdings freiwillig diese Versandkosten übernehmen.
Zusatzregeln betreffen Waren, die einen gesonderten Versandweg nehmen müssen, z.B. Sperrgut (Möbel, Waschmaschinen o.a.). Der Verkäufer muss ausdrücklich auf diesen speziellen Versandweg und -Kosten hingewiesen haben.
Diese Regelungen betreffen aber nicht die Rücksendung aufgrund eines Mangels der Ware.
Bei Mangel der Ware: Der Händler kann vom Käufer die Rückgabe dieser mangelhaften Sache verlangen (§439 Abs.5 BGB). Dafür notwendige Versandkosten werden hier als „Kosten der Nacherfüllung“ eingeordnet, welche vom Händler getragen werden müssen. Gemäß §439 Abs.5 BGB fallen sämtliche Kosten im Rahmen der Nacherfüllung zu Lasten des Verkaüfers. Die Zusendung von Waren durch den Verkäufer, welche von der zugesicherten Beschaffenheit abweichen (auch falsche Farbe, Produktversion), unterliegen der Nacherfüllung.
Sollte nichts anderes vereinbart sein, besteht das herkömmliche Widerrufsrecht nicht bei Sonderfällen (§312g BGB), z.B.
- versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern die Versiegelung entfernt wurde
- Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
- Software, Ton- oder Videoträger einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde
- Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können
- Waren, welche einem schnellen Verderb unterliegen u.a.
Selbstverständlich kann der Online-Händler auch weiterhin im Rahmen von Marketingmaßnahmen kostenlosen Rückversand anbieten. Der Kunde wird entsprechend belehrt.
Kosten der Hin- und/oder Rücksendung: hinsichtlich der Rechtsfolgen wird gesetzlich zwischen den Kosten für die Hinsendung und den Kosten für die Rücksendung unterschieden. §357 Abs.6 BGB legt die Kosten der Rücksendung der Ware dem Verbraucher auf, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§357 Abs.2 BGB zwingt den Unternehmer - im Falle des Widerrufs - die Kosten für die Hinsendung zu übernehmen. Dies gilt allerdings nicht für Mehrkosten, die auf Wunsch des Käufers entstanden sind und über den Standardversand des Unternehmers hinausgehen.
Es lässt sich zusammenfassend festhalten:
- Keine oder falsche Belehrung:
Hat der Händler nicht gesetzeskonform informiert, muss der Händler auch die Rücksendekosten tragen. Der Unternehmer muss alle erhaltenen Zahlungen erstatten, inklusive der Kosten der Hinsendung. Der Käufer hat den Widerruf und die Rücksendung nachzuweisen. - Nicht paketversandfähiges Sperrgut: Der Händler muss die konkrete Höhe der Rücksendekosten angeben; tut der Händer dies nicht, muss er die Kosten selbst tragen. Besonders wichtig bei zu versendenden Möbeln, Großgeräten oder Baumaterial.
- Mangelhafte oder falsche Ware: Dies gehört nicht zum Widerrufsrecht, sondern betrifft die Gewährleistung. In diesen Fällern muss der Händler immer die Kosten übernehmen und das Warendefizit ausgleichen.
Zug-um-Zug: Der §357 Abs.1 ergänzt das Zeitfenster daraufhin, dass spätestens nach 14 Tagen die jeweiligen Leistungen zurückzugewähren sind.
Die allgemeinen Informationsverpflichtungen des Unternehmers sind vorgegeben im §246a des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB).
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Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
