Rechte und Pflichten der GmbH ergeben sich insbesondere nach Eintragung in das Handelsregister Abteilung B (HRB), dem Deutschen öffentlichen Verzeichnis für Kapitalgesellschaften der zuständigen Registergerichte. Besteht eine Pflicht zur Zahlung eines Gehaltes eines Gesellschafter-Geschäftsführers?
Null Gehalt, hohe Dividende: Die Steuerfallen für GmbH-Geschäftsführer
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH komplett auf ein Fixgehalt verzichtet und sich stattdessen ausschließlich über Dividenden oder Tantiemen entlohnt, begibt sich auf steuerechtliches Glatteis. Steuerexperten warnen in diesem Zusammenhang vor drei massiven Fallstricken, die die erhoffte Steuerersparnis schnell zunichtemachen können.
Das größte Risiko ist die sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Der Fiskus prüft Verträge zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern extrem streng anhand des Fremdvergleichs. Die Logik der Finanzbehörden: Ein extern angestellter Geschäftsführer würde niemals ohne festes Grundgehalt rein auf Erfolgsbasis arbeiten. Wird die Vergütung zu einseitig an den Gewinn gekoppelt, stuft das Finanzamt dies als vGA ein. Die Folgen sind empfindliche Steuernachzahlungen inklusive Strafzinsen.
Zudem unterschätzen viele Unternehmer das steuerliche Rückwirkungsverbot. Die Praxis, am Jahresende bei guter Auftragslage rückwirkend ein Gehalt zu deklarieren, ist illegal. Jegliche Vergütungsstruktur muss zwingend im Vorhinein klar und schriftlich fixiert sein.
Ein dritter, oft übersehener Kostenfaktor verbirgt sich im Gesundheitssystem. Da Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent als sozialversicherungsfrei gelten, müssen sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern. Wer sich für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung entscheidet, sollte wissen: Die gesetzlichen Kassen berechnen ihre Beiträge auf Basis der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass auch ausgeschüttete Dividenden (Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §20 Einkommenssteuergesetz) voll beitragspflichtig sind, neben dem gezahlten Geschäftsführergehalt (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. §19 Einkommenssteuergesetz). Auch wenn der beherrschende Gesellschafter 100% der Anteile besitzt, wird das gezahlte Gehalt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit behandelt - nur in diesem Fall ohne Sozialversicherungspflicht.
Vergütungsstrukturen im Mittelstand: Das hybride Mischmodell
Um steuerrechtliche Risiken zu minimieren und gleichzeitig in vollem Umfang an der positiven Unternehmensentwicklung zu partizipieren, hat sich in der Beratungspraxis ein hybrides Vergütungsmodell etabliert. Anstatt auf ein reines Dividendenmodell oder ein unverhältnismäßig hohes Fixgehalt zu setzen, kombinieren die meisten Gesellschafter-Geschäftsführer heute drei aufeinander abgestimmte Bausteine.
Das Fundament dieser Strategie bildet ein moderates, festes Grundgehalt. Dieses muss den steuerlichen Kriterien der Angemessenheit entsprechen und deckt in der Regel den laufenden privaten Lebensbedarf der Geschäftsführung ab. Für die GmbH stellt dieser Posten eine voll abzugsfähige Betriebsausgabe dar, die den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft mindert.
Ergänzt wird dieses Fixum durch eine vertraglich vorab definierte Tantieme. Eine solche Gewinnbeteiligung - in der Praxis häufig als fester Prozentsatz des Jahresüberschusses ausgestaltet - muss zwingend im Geschäftsführervertrag fixiert sein, bevor das jeweilige Geschäftsjahr beginnt. Da die Tantieme steuerlich als Gehaltsbestandteil behandelt wird, honoriert sie den unternehmerischen Erfolg, ohne den strengen Fremdvergleich der Finanzbehörden zu provozieren, der bei reinen Dividendenlösungen oft zur Falle wird.
Den Abschluss dieses dreistufigen Modells bildet die klassische Gewinnausschüttung. Der nach der Zahlung von Gehalt, Tantieme und der entsprechenden Körperschaft- und Gewerbesteuer verbleibende Jahresüberschuss wird als Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet. Nach Ansicht von Steuerexperten bietet dieser Hybrid-Weg die optimale Balance: Er sichert die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Ebene der Gesellschaft, erfüllt die formellen Anforderungen des Finanzamts und ermöglicht dem Unternehmer dennoch eine weitreichende Partizipation am wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens.
Ergänzt werden kann das hybride Modell noch durch Zinsen: Hat der Geschäftsführende Gesellschafter seiner GmbH einen privaten Kredit eingeräumt, so kann mit einem Darlehensvertrag eine feste Zinszahlung zusätzlich an den Gesellschafter abfließen. Auch dieser Darlehensvertrag sollte von vorne herein festgelegt werden, um Unannehmlichkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Vielleicht gefällt Ihnen auch dieser Artikel:
Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen an den Geschäftsführer
Eine GmbH als Kleinunternehmer (§ 19 UStG)