Vermietung und Verpachtung von im Grundvermögen befindlichen Anlagegütern

Ob eine Vermietung allgemein gewerblich ist (oder private Vermögensverwaltung), begründet also die Auslegung der Tätigkeit und die Dauer der Überlassung der Mietobjekte. Wer Wohnraum an Personen dauerhaft vermietet, welche Ihren Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung haben und ggf. unter dieser gemeldet sind, verwaltet lediglich privates Vermögen. Die bloße Einnahme aus einer Immobilienvermietung im Allgemeinen keine gewerbliche Leistung. Dies gilt in der Praxis aber nicht ohne weiteres für Kapitalgesellschaften, unter dessen Namen die Immobilien geführt werden. Die Gewerbesteuerpflicht beginnt mit mit Ihrer Eintragung in das Handelsgegister. Die Kapitalgesellschaft muss hier bezüglich des Ertrags, welches aus dem Grundbesitz anfällt, eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragen(!). Umsatzsteuern sind in diesem Fall auf die Miet- und Pachtleistung keine zu erheben. Die Einnahmen kommen den Einnahmen von Privatleuten (Einkünfte aus Vermietung- und Verpachtung, § 21 EStG) in Folge etwa gleich, nur das kein persönlicher Steuersatz gilt, sondern die Körperschaftssteuer von 15%. Ziel der Rechtslegung ist hier also auch eine Gleichstellung mit der natürlichen Person.

Grundlage für die besondere Handhabung ist die Kürzung der Gewerbesteuer, festgehalten in

§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
"An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt."

Während Satz 1 lediglich die Kürzung um die Grundsteuer (ebenso kommunale Steuer) als Betriebsaufwand erlaubt.

Der Gewerbeertrag kann also auf Antrag getrost gekürzt werden um den Gewerbeertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung (Vermietung und Verpachtung) des Grundbesitztes entfällt. Das Gebäude muss dabei zu 2/3 Wohnzwecken dienen. Folglich bleibt bei der vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft kaum mehr ein anderer Ertrag übrig, der der Gewerbesteuer unterliegen könnte.

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