Freistellung von der Gewerbesteuer nur auf Antrag

Wenn eine Kapitalgesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet, kann sie sich von der Gewerbesteuer freistellen lassen. Dazu muss Sie zeitnah eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung  (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) bei den Finanzbehörden beantragen. Zu langes Warten nach der Gründung bzw. Eintragung in das Handelsregister kann folgen für das laufende Geschäftsjahr haben. Gemäß eines Beschlusses des Bundesfinanzhofes, kann für das volle Jahr angenommen werden, dass nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig geworden ist, wenn zu lange mit dem Antrag auf erweiterte Gewerbesteuerkürzung gewartet wird (BFH Beschluss III R 7/19). Der Antrag wurde in diesem Fall für das laufende Fiskaljahr abgelehnt. Es gilt, dass der Steuerschuldner während des gesamten Erhebungszeitraums der ausschließlich grundbesitzenden Tätigkeit nachgehen muss. 

Betriebsvorrichtungen:
Zu diesen Betriebsvorrichtungen zählen Entlüftungsanlagen, Lastenaufzüge, spezielle Heizvorrichtungen oder Wasserversorgungsanlagen. Die gesonderte Vermietung von Betriebsvorrichtungen von untergeordneter Relevanz ist unschädlich. Dies ist gegeben, wenn diese Einnahmen maximal 5% der Einnahmen aus dem Grundbesitz entsprechen. Allerdings ist eine gesonderte Überlassung fraglich, da diese Anlagen häufig mit der Immobilie verbunden sind. Sie kommt nur in Frage, wenn die Betriebsvorrichtung extra für den Mieter angefertigt wurde.

Gleiches gilt für Einnahmen aus Stromlieferungen von stromgenerierenden Anlagen, wie Blockheizkraftwerke oder Photovoltaikanlagen. Daraus reslutierende Einnahmen dürfen das Maximum von 20% der Einnahmen des Grundbesitztes nicht überschreiten und der Abnehmer muss der Mieter sein (§ 9 Nr. 1B GewStG).

Die GmbH-Gründung bleibt steuerlich attraktiv

Die Folge ist eine Befreiung in diesem Fall von der Gewerbesteuer und Umgehung der Umsatzsteuer, obwohl ein Unternehmen dafür gegründet wurde. Die gesamte Steuerbelastung umfasst also hier nur die zu zahlenden Körperschaftssteuer von 15% und dem Solidaritätszuschlag von 5,5%. Wie im privaten Bereich fällt natürlich noch die Grundsteuer als kommunale Steuer an. Wer tauscht nicht gerne bei Einkünften im Rahmen eines solchen Vermögens-Splittings den Spitzensteuersatz von 45% gegen eine gesamte Steuerbelastung von zusammengefasst 15,825% ein?!

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Quellen

Urteile des Bundesfinanzhof, insbesondere AZ III R 7/19

Einkommenssteuergesetz (EStG)

Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Handelsgesetzbuch (HGB)

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